Kosten

Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung

Die Kosten der anwaltlichen Beratung und Vertretung sind kalkulierbar und müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen des Mandanten stehen. Die Anwaltsvergütung ist vom Gesetzgeber durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt worden. Die Kosten anwaltlicher Tätigkeit sind damit kalkulierbar und transparent. Bei der ersten Beratung sprechen wir gemeinsam über die Kosten und ich nenne Ihnen die voraussichtlichen Anwaltskosten. Steht ein Gerichtsverfahren an, nenne ich Ihnen das Prozesskostenrisiko, unter Einbeziehung der Gerichts- und Anwaltskosten, als Basis für Ihre wirtschaftliche Entscheidung.

Angemessen

Die Höhe der Vergütung wird in Zivil- und Verwaltungsverfahren durch den Streitwert bestimmt. Das stellt sicher, dass die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Rechtsstreit stehen. In sozialrechtlichen Angelegenheiten und in Straf- und Bußgeldsachen bestimmen Rahmengebühren das Maß der anwaltlichen Vergütung, so dass auch hier Kosten grundsätzlich im Verhältnis zur Bedeutung der Sache und dem anwaltlichen Einsatz stehen. 

Erstberatung

Beschränkt sich die Beratung auf ein erstes Gespräch so beträgt die Beratungsgebühr maximal 190,00 € zzgl. MwSt, wobei in vielen Angelegenheiten ein niedrigere Beratungsgebühr anfällt..

Wenn ich Art und Umfang Ihres Beratungsbedarfs kennen, nenne ich Ihnen die Erstberatungsgebühr. Dann müssen Sie entscheiden, ob Ihnen die Beratung diese Kosten wert ist. Wir beraten individuell und professionell und nehmen uns Zeit für Ihr Problem. Für die Erstberatung nennen wir daher keine Fallpauschalen.

Honorarvereinbarung

Für die Beratung und außergerichtliche Vertretung sind Vergütungsvereinbarungen nicht nur zulässig, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers sogar erwünscht. Ich handel die Vergütung mit Ihnen aus und biete Ihnen individuelle und maßgeschneiderte Vereinbarungen an.

Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

Wenn wir über die Kosten sprechen, berate ich Sie auch gerne, ob die Möglichkeit besteht für Sie Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beantragen. Für den Fall, dass Ihnen Beratungshilfe zustehen könnte, sollten Sie dies jedoch bitte vorab telefonisch mit mir oder meinem Sekretariat abklären und den notwendigen Beratungshilfeschein bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht vor dem Termin abholen, um Schwierigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass Sie maximal einen Eigenanteil von 15,00 € für die gesamte  außergerichtliche Beratung und Vertretung zahlen müssen.

Rechtsschutzversicherung

Es gibt eine Vielzahl von Versicherungsmöglichkeiten und Ihr Vertrag entscheidet, ob Ihr akuter Fall versichert ist. Im Zweifel empfehle ich Rücksprache mit Ihrem Rechtsschutzversicherer, der in Kenntnis Ihres individuellen Versicherungsschutzes entscheiden kann, ob und in welchem Umfang die anwaltliche Tätigkeit von der Rechtsschutzversicherung übernommen wird. Rechtsschutzversicherungen tragen bei Deckungszusage die Rechtsanwaltskosten und übernehmen das finanzielle Risiko eines Rechtsstreites.

Prozesskostenfinanzierung

Prozesskostenfinanzierung - ein neues innovatives Produkt, so etwas wie eine nachträgliche Rechtsschutzversicherung. Nach Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage verpflichtet sich der Prozesskostenfinanzierer, sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Als Gegenleistung erhält er im Falle des Obsiegens einen Anteil von 20-50 % der eingeklagten Forderung. Der Mindeststreitwert für Prozessfinanzierung liegt je nach Prozessfinanzierer zwischen 50.000,00 € und 200.000,00 €. Die Prozesskostenfinanzierung ist das Mittel der Wahl, wenn Sie die Kosten des Rechtsstreit nicht aufbringen können oder das Prozesskostenrisiko scheuen und bereit sind, auf einen Teil Ihrer Forderung im Falle des Obsiegens zugunsten des Prozessfinanzierers zu verzichten